Sonntag, 1. August 2010
Wer empfiehlt uns
Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest lobt unser Internetportal mit den Worten ?www.juracity.de - Zu praktisch allen Fragen des Ar...

[mehr]


Interviews/Empfehlungen


Anzeige

Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte: In Unternehmen und Verwaltungen, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Dies kann ein Mitarbeiter des Unternehmens sein (interner Datenschutzbeauftragter) oder ein externer Datenschutzbeauftragter.

Daneben gibt es die "amtlichen" Landesdatenschutzbeauftragten und den Bundesdatenschutzbeauftragten. Diese Beauftragten überwachen die  Einhaltung der Datenschutzvorschriften nach den entsprechenden Gesetzen und erstatten regelmäig Datenschutzberichte, aus denen sich Entwicklung und Probleme des Datenschutzes ergeben. Daneben fordern die amtlichen Datenschützer auch Verbesserungen ein wie ein selbständiges Arbeitnehmerdatenschutzgesetz.

Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind weisungsfrei tätig, untersteht also nicht dem Direktionsrecht der Geschäfts- oder Behördenleitung. Andererseits sind sie auch selbst nicht weisungsberechtigt. Betriebliche Datenschutzbeauftragte dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, sie geniessen ausserdem Schutz vor der Abberufung. Eine Abberufung kann nur erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung nach den Maßstäben des § 626 BGB rechtfertigen.

Die Bestellung und Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4 f BDSG, die Aufgaben sind in § 4 g BDSG geregelt.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen und die Mittel zur Verfüung zu stellen, daß der betriebliche Datenschutzbeauftragte seinen Aufgaben nachgehen kann. So muß er ihm z.B. Einsicht in alle notwendigen Unterlagen und Zugang zu den Datenverarbeitsungssystemen gewähren. Darüber hinaus sind dem Datenschutzbeauftragten alle erforderlichen Sachmittel (Räume, Personal) zur Verfügung zu stellen.

Nach § 4f Abs. 2 BDSG darf zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden, wer über die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt.

In dem sogenannten "Ulmer Urteil“ erkannte das Landgericht Ulm die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten als eigenständigen Beruf an und legte Kriterien für die Fachkunde fest (Landgericht Ulm vom 31.10.1990 - 5 T 153/90).

Verschiedene Organisationen bieten darauf beruhend mehrwöchige Lehrgänge zum Erwerb entsprechender Fähigkeiten und Kenntnisse an.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Rechtsanwalt suchen
Aktuelles zum Thema Betriebsverfassungsrecht
Anwaltskosten: Rechtsanwalt als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG oder Anwalt des Betriebsrats nach § 40 BetrVG
Konzernbetriebsrat: Kein Entsendungsrecht bei Konzernsitz im Ausland
Mitbestimmung beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Jurex Boss Luer mag auch keine Betriebsräte
Mitbestimmung Betriebsrat: Hartnäckiger Verstoß erhöht den Streitwert
Videoüberwachung und Mitbestimmung des Betriebsrats
Ausgerechnet: "Ehrenkodexâ€Â? für Betriebsrat
Gesamtbetriebsrat: GBR hat Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe
BAG: Anspruch auf Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG
Betriebsratswahl bei Tropical Island
Aktuelles zum Thema Personalvertretungsrecht
LPVG NW: Zeitplan der DGB Kundgebung am 08.08.2007
Personalrat: Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach TVÖD
Schulung zum TVÖD ist eine Grundschulung
Welkoborsky zu Novellierung des LPVG NW: BVerfG zwingt nicht zu Einschränkungen
Verwaltungsgericht Köln zur Mitbestimmung bei der Verwaltungsreform
LPVG NW: Neues Landespersonalvertretungsgesetz in Kraft
Personalrat: Wann die Dienststelle die Anwaltskosten eines Gerichtsverfahrens tragen muss
Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NW) 2007 im Volltext
Wiener Personalvertretungsgesetz " W-PVG
Bundesverwaltungsgericht: Personalrat hat Mitbestimmungsrecht bei Ein-Euro-Jobs
Aktuelles zum Thema Internet- und Medienrecht
Abmahnindustrie vor dem Ende?
Domain weg - Ulrich Weiss wo sie ist: A-B-C Webservice LTD
66 % aller Blogger sind weiblich
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet
Fakeprofiler: Lebt Fakeman noch?
LG Hamburg: Verwendung von Pseudonymen verschärft die Forenhaftung
Werbung auf privaten Homepages
Verlink mein Foto nicht
OLG Köln: spickmich.de und die Lehrerbewertung gehen in Berufung
Frauen kommen langsam, aber gewaltig - jetzt auch im Internet

Unsere Partner