Der Datenschutzbeauftragte: In Unternehmen und Verwaltungen, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Dies kann ein Mitarbeiter des Unternehmens sein (interner Datenschutzbeauftragter) oder ein externer Datenschutzbeauftragter.
Daneben gibt es die "amtlichen" Landesdatenschutzbeauftragten und den Bundesdatenschutzbeauftragten. Diese Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften nach den entsprechenden Gesetzen und erstatten regelmäig Datenschutzberichte, aus denen sich Entwicklung und Probleme des Datenschutzes ergeben. Daneben fordern die amtlichen Datenschützer auch Verbesserungen ein wie ein selbständiges Arbeitnehmerdatenschutzgesetz.
Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind weisungsfrei tätig, untersteht also nicht dem Direktionsrecht der Geschäfts- oder Behördenleitung. Andererseits sind sie auch selbst nicht weisungsberechtigt. Betriebliche Datenschutzbeauftragte dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, sie geniessen ausserdem Schutz vor der Abberufung. Eine Abberufung kann nur erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung nach den Maßstäben des § 626 BGB rechtfertigen.
Die Bestellung und Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4 f BDSG, die Aufgaben sind in § 4 g BDSG geregelt.
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen und die Mittel zur Verfüung zu stellen, daß der betriebliche Datenschutzbeauftragte seinen Aufgaben nachgehen kann. So muß er ihm z.B. Einsicht in alle notwendigen Unterlagen und Zugang zu den Datenverarbeitsungssystemen gewähren. Darüber hinaus sind dem Datenschutzbeauftragten alle erforderlichen Sachmittel (Räume, Personal) zur Verfügung zu stellen.
Nach § 4f Abs. 2 BDSG darf zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden, wer über die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt.
In dem sogenannten "Ulmer Urteil“ erkannte das Landgericht Ulm die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten als eigenständigen Beruf an und legte Kriterien für die Fachkunde fest (Landgericht Ulm vom 31.10.1990 - 5 T 153/90).
Verschiedene Organisationen bieten darauf beruhend mehrwöchige Lehrgänge zum Erwerb entsprechender Fähigkeiten und Kenntnisse an.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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